AGBs für Verbraucher

  1. Anwendungsbereich

1.1. Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und gerichtliche/behördliche wie außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Zuge eines zwischen der Rechts-anwaltsgesellschaft (im Folgenden vereinfachend „Rechtsanwalt“) und der Mandan-tin/dem Mandanten/den Mandantinnen/den Mandanten bestehenden Vertragsverhält-nisses (im folgenden auch „Mandat“) vorgenommen werden.

1.2. Sofern bzw. soweit der Mandat ein Unternehmer iSd § 1 ff UGB ist, gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Unternehmer.

1.3. Die Auftragsbedingungen gelten auch für neue Mandate, sofern nichts anderes schrift-lich vereinbart wird.

  1. Auftrag und Vollmacht

2.1. Der Rechtsanwalt ist berechtigt und verpflichtet, den Mandanten in jenem Maß zu ver-treten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist. Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzu- weisen.

2.2. Der Mandant hat gegenüber dem Rechtsanwalt auf Verlangen eine schriftliche Voll- macht zu unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau be-stimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw. Rechtshandlungen gerichtet sein.

  1. Grundsätze der Vertretung

3.1. Der Rechtsanwalt hat die ihm anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu führen und die Rechte und Interessen des Mandanten gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Ge-wissenhaftigkeit zu vertreten.

3.2. Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich berechtigt, seine Leistungen nach eigenem Er- mes-sen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidi-gungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag des Mandanten, seinem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.

3.3. Erteilt der Mandant dem Rechtsanwalt eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht (z.B. den „Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberu-fes“ [RL-BA 2015] oder der Spruchpraxis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommis-sion für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter [OBDK], nunmehr des Berufungs- und der Disziplinarsenate für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter beim Obersten Gerichtshof) beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung des Rechts-anwaltes unvereinbar ist, hat der Rechtsanwalt die Weisung abzulehnen. Sind Weisungen aus Sicht des Rechtsanwaltes für den Mandanten unzweckmäßig oder sogar nachteilig, hat der Rechtsanwalt vor der Durchführung den Mandanten auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinzuweisen.

3.4. Bei Gefahr im Verzug ist der Rechtsanwalt berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Hand-lung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten dringend ge-boten erscheint.

  1. Informations- und Mitwirkungspflichten des Mandanten

4.1. Nach Erteilung des Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterla-gen und Beweismittel zugänglich zu machen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Rich-tigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzuneh-men, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist.

4.2. Der Rechtsanwalt hat durch gezielte Befragung des Mandanten und/oder andere geeigne-te Mittel auf die Vollständigkeit und Richtigkeit des Sachverhaltes hinzuwirken. Betref-fend die Richtigkeit ergänzender Informationen gilt der zweite Satz von Punkt 4.1.

4.3. Während aufrechten Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt alle ge-änderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.

4.4. Wird der Rechtsanwalt als Vertragserrichter tätig, ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt sämtliche erforderlichen Informationen zu erteilen, die für die Selbstbe-rechnung der Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr sowie Immobilienertragsteuer notwendig sind. Nimmt der Rechtsanwalt auf Basis der vom Mandanten erteilten, für den Rechtsanwalt nicht erkennbar falschen Informationen die Selbstberechnungen vor, ist er diesbezüglich von jeglicher Haftung dem Mandanten gegenüber jedenfalls befreit. Der Mandant ist hingegen verpflichtet, den Rechtsanwalt im Fall von Vermögensnachteilen, falls sich die Unrichtigkeit der Informationen des Mandanten herausstellen sollte, schad- und klaglos zu halten.

4.5. Der Rechtsanwalt ist auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verpflichtet, bei Geldwäsche geneigten Ge-schäften bestimmte Prüfungshandlungen zu setzen. Dazu zählen etwa die Feststellung der Parteien, des oder der wirtschaftlichen Eigentümer sowie deren Identität. Ebenso hat er den Zweck des Geschäftes und gegebenenfalls die Mittelherkunft zu prüfen. Der Man-dant ist bei derartigen Geschäften verpflichtet, dem Rechtsanwalt alle in diesem Zu-sammenhang angeforderten Informationen und entsprechende
Nachweise vollständig und wahrheitsgemäß ohne Verzug zu erteilen bzw. zu übermitteln. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt derartige Informationen im Auftrag einer in-volvierten Bank anfordert.

  1. Verschwiegenheitsverpflichtung und Ausnahmen davon

5.1. Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über alle ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen ver-pflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse seines Mandanten gelegen ist.

5.2. Soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen des Rechtsanwaltes (insbesondere Ansprü-chen auf Honorar des Rechtsanwaltes) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Rechtsanwalt (insbesondere Schadenersatzforderungen des Mandanten oder Dritter ge-gen den Rechtsanwalt) erforderlich ist, ist der Rechtsanwalt von der Verschwiegenheits-pflicht entbunden.

5.3. Dem Mandanten ist bekannt, dass der Rechtsanwalt aufgrund gesetzlicher Anordnungen in bestimmten Fällen verpflichtet ist, Auskünfte oder Meldungen an Behörden zu erstat-ten, ohne die Zustimmung des Mandanten einholen zu müssen; insbesondere wird auf die Bestimmungen zur Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung hingewiesen sowie auf Bestimmungen des Steuerrechts (z.B. Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, GMSG etc.).

5.4. Der Mandant kann den Rechtsanwalt jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden. Die Entbindung von der Verschwiegenheit durch seinen Mandanten enthebt den Rechtsanwalt nicht der Verpflichtung, zu prüfen, ob seine Aussage dem Interesse seines Mandanten entspricht. Wird der Rechtsanwalt als Mediator oder als Collaborative Lawyer tätig, hat er trotz seiner Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht sein Recht auf Verschwiegenheit in Anspruch zu nehmen.

  1. Berichtspflicht des Rechtsanwaltes

Der Rechtsanwalt hat den Mandanten über die von ihm vorgenommenen Handlungen im Zusammenhang mit dem Mandat in angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.

  1. Unterbevollmächtigung und Substitution

Vereinbart wird, dass sich der Rechtsanwalt durch einen anderen Rechtsanwalt vertre-ten lassen kann (Unterbevollmächtigung). Im Fall vorübergehender Verhinderung darf der Rechtsanwalt gemäß § 14 RAO den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution). Bei Unterbevollmächtigung oder Substitution an einen anderen Rechtsanwalt haftet der Substituent nur für Auswahlverschulden.

  1. Honorar

8.1. Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat der Rechtsanwalt An-spruch auf ein angemessenes Honorar.

8.2. Auch bei Vereinbarung eines gegenüber dem RATG ermäßigten Honorars gebührt dem Rechtsanwalt zusätzlich dazu auch der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrit-tene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann.

8.3. Wird dem Rechtsanwalt vom Mandanten oder dessen Sphäre ein E-Mail zugesendet, das nicht an ihn adressiert ist, sondern ihm nur cc oder bcc übermittelt wird, ist der Rechts-anwalt ohne ausdrücklichen Auftrag nicht verpflichtet, diese Zusendung zu le- sen.

8.4. Zu dem dem Rechtsanwalt gebührenden/mit ihm vereinbarten Honorar sind die Um-satzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (z.B. für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien) sowie die im Namen des Mandanten entrichte-ten Barauslagen (z.B. Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen.

8.5. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine vom Rechtsanwalt vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich an-fallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der vom Anwalt zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.

8.6. Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird dem Mandanten nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für den Aufwand, der durch die auf Wunsch des Mandanten durchgeführte Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch entsteht. Verrechnet wird, sofern keine anders- lautende Vereinbarung besteht, der Aufwand für auf Verlangen des Mandanten verfasste Briefe an den Wirtschaftsprüfer des Mandanten, in denen z.B. der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honora-re zum Abschlussstichtag angeführt werden.

8.7. Der Rechtsanwalt ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber quartalsmäßig, be-rechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.

8.8. Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an den Rechtsanwalt die gesetzlichen Zinsen in Höhe von 4% p.a. zu zahlen. Hat der Mandant den Zahlungsverzug verschuldet, so hat er dem Rechtsanwalt den darüberhinausgehenden tatsächlichen Zinsschaden zu ersetzen. Darüberhinausge-hende gesetzliche Ansprüche (insbesondere § 1333 ABGB) bleiben unberührt.

8.9. Sämtliche bei der Erfüllung des Mandats entstehenden gerichtlichen und behördlichen Kosten (Barauslagen) und Spesen (z.B. wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Ermessen des Rechtsanwaltes – dem Mandanten zur direkten Begleichung über-mittelt werden.

8.10. Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen des Rechtsanwaltes, so- weit die Leistungen des Rechtsanwalts aus dem Mandat nicht teilbar sind und nicht ein-deutig nur für einen Mandanten erbracht wurden.

  1. Haftung des Rechtsanwaltes

9.1. Die Haftung des Rechtsanwaltes für fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfü-gung stehende Versicherungssumme beschränkt, besteht aber mindestens in Höhe der in § 21a RAO idgF genannten Versicherungssumme. Dies sind derzeit EUR 400,000,– (in Worten: Euro vierhunderttausend) und bei Rechtsanwaltsgesellschaften in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung EUR 2,400.000,– (in Worten: Euro zwei Millionen vierhunderttausend).

9.2. Der gemäß Punkt 9.1. geltende Höchstbetrag umfasst alle gegen den Rechtsanwalt we-gen fehlerhafter Beratung und/oder Vertretung bestehenden Ansprüche, wie ins- beson-dere auf Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst nicht An-sprüche des Mandanten auf Rückforderung des an den Rechtsanwalt geleisteten Hono-rars. Allfällige Selbstbehalte verringern die Haftung nicht. Der gemäß Punkt 9.1. geltende Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) ist der Höchstbetrag für jeden ein-zelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kür-zen.

9.3. Bei Beauftragung einer Rechtsanwaltsgesellschaft gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Punkte 9.1. und 9.2. auch zugunsten aller für die Gesellschaft (als deren Gesell-schafter, Geschäftsführer, angestellte Rechtsanwälte oder in sonstiger Funktion) tätigen Rechtsanwälte.

9.4. Der Rechtsanwalt haftet für mit Kenntnis des Mandanten im Rahmen der Leistungser-bringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutach-ter), die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter sind, nur bei Auswahlverschulden.

Der Rechtsanwalt haftet nur gegenüber seinem Mandanten, nicht gegenüber Dritten. Der Mandant ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten mit den Leis-tungen des Rechtsanwaltes in Berührung geraten, bei sonstiger Schad- und Klagsloshal-tung des Rechtsanwalts auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen. Dies gilt nicht für Fälle, in denen dem Rechtsanwalt erkennbar ist, dass seine Leistungen in die Sphäre eines Dritten eingreifen.

9.5. Der Rechtsanwalt haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung oder wenn er sich erbötig gemacht hat, ausländisches Recht zu prüfen. Als ausländisches Recht gilt auch das Recht der EU-Mitgliedstaaten.

  1. Rechtsschutzversicherung des Mandanten

10.1. Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er dies dem Rechtsan-walt unverzüglich bekanntzugeben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen.

10.2. Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Erwir-kung rechtsschutzmäßiger Deckung durch den Rechtsanwalt lässt den Honoraranspruch des Rechtsanwaltes gegenüber dem Mandanten unberührt und ist nicht als Einverständ-nis des Rechtsanwaltes anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Ge-leisteten als Honorar zufrieden zu geben.

10.3. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom Mandanten begehren.

  1. Beendigung des Mandats

11.1. Das Mandat kann vom Rechtsanwalt oder vom Mandanten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch des Rechts-anwaltes bleibt davon unberührt.

11.2. Im Falle der Auflösung durch den Mandanten oder den Rechtsanwalt hat dieser für die Dauer von 14 Tagen den Mandanten insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Mandant das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht wünscht.

  1. Herausgabepflicht

Der Rechtsanwalt hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem Mandanten die ihm gehörigen Urkunden im Original zurückzustellen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.

12.1. Soweit der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten vom Mandanten zu tragen.

12.2. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere ge-setzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.

  1. Rechtswahl und außergerichtliche Streitbeilegung

13.1. Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen österreichischem Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen.

13.2. Sollte es zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten zu Streitigkeiten über das Honorar kommen, steht es dem Mandanten frei, eine Überprüfung des Honorars durch die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich zu verlangen; stimmt der Rechtsanwalt der Überprüfung durch die Rechtsanwaltskammer zu, führt dies zu einer außergerichtlichen kostenlosen Überprüfung der Angemessenheit des Honorars. Als außergerichtliche Streitschlichtungsstelle wird in Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und Mandanten die Schlichtungsstelle für Verbrauchergeschäfte (www.verbraucherschlichtung.or.at) tä-tig. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass der Rechtsanwalt nicht verpflichtet ist, diese Stelle zur Streitschlichtung einzuschalten oder sich ihr zu unter- werfen, und dass er im Falle einer Streitigkeit mit ihm erst entscheiden wird, ob er einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren zustimmt oder nicht.

  1. Schlussbestimmungen

14.1. Der Rechtsanwalt kann mit dem Mandanten – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise korrespondieren, insbesondere auch über Mail mit jener E-Mailadresse, die der Mandant dem Rechtsanwalt zum Zweck der Kommuni-kation unter einem bekannt gibt. Schickt der Mandant seinerseits E-Mails an den Rechtsanwalt von anderen E-Mailadressen aus, so darf der Rechtsanwalt mit dem Man-danten auch über diese E-Mailadressen kommunizieren, wenn der Mandant diese Kom-munikation nicht zuvor ausdrücklich ablehnt. Nach diesen Auftragsbedingungen schrift-lich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mit-tels Telefax oder E-Mail abgegeben werden.

14.2. Der Rechtsanwalt ist ohne anders lautende schriftliche Weisung des Mandanten berech-tigt, den E-Mail-Verkehr mit dem Mandanten in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risken (insbesondere Zugang, Ge-heimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) und über die Mög-lichkeit der Nutzung von Context informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risken zuzu-stimmen, dass der E-Mail-Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird.

14.3. Über die Zwecke und die Art und Weise der Verarbeitung seiner personenbezogenen Da-ten durch den Rechtsanwalt wird der Mandant durch eine gesonderte Datenschutzin-formation informiert.